Gemäß Mitteilung des Finanzamts konnten noch nicht alle abgegebenen Erklärungen abschließend bearbeitet werden. Unserer Gemeinde liegen derzeit etwa 80 % der neuen Grundsteuerdaten vor. Mit dieser Grundlage kann nun der Gemeinderat in einer seiner nächsten Sitzungen über den neuen Hebesatz ab 2025 entscheiden. Im Anschluss wird mit der Erstellung der neuen Grundsteuerbescheide begonnen, welche spätestens im Dezember 2024 verschickt werden. Die erste Steuerfälligkeit im neuen Jahr ist am 15.02.2025.
Sofern Sie keinen neuen Grundsteuerbescheid von uns erhalten, da evtl. noch keine Daten für Ihr Objekt vorliegen, so sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides die Zahlungen wie in der letzten Festsetzung angegeben, zu leisten.
Die Fälle, für die noch keine Erklärung abgegeben wurde, werden vom Finanzamt geschätzt und können mit einem Verspätungszuschlag von 25,- € pro Monat belegt werden.
Es kann durchaus vorkommen, dass Sie einen Grundsteuerbescheid ab 2025 erhalten, obwohl Sie nicht mehr Eigentümer sind. Bitte beachten Sie hierbei: Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.
Weitere Hinweise:
Die Gemeinde ist zwingend an die Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes gebunden und muss dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer verwenden.
Falls Sie also der Meinung sind, Ihr Bescheid vom Finanzamt ist nicht richtig, dann müssen Sie sofort handeln.
Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie dann nur noch Rechtsbehelf wegen dem angewandten Hebesatz bzw. formellen Fehlern einreichen.
Korrekturen bezüglich der Grundstücks-, Wohn- oder Nutzflächen können nur über das Finanzamt vorgenommen werden! Deshalb gilt folgendes zu beachten: Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung. Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Sind die Bescheide, die Sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies beim Finanzamt anzeigen!
Weitere wichtige Informationen zur Grundsteuerreform gibt es auf: https://www.grundsteuer.bayern.de/