Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich.
Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.
Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen - dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer -, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:
- Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf),
- Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung),
- Thema,
- Veranstalter und Leiter mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift).
Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.
Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.