Versammlung; Anzeige

Möchten Sie eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige wird im Regelfall von der Behörde bestätigt und kann mit Beschränkungen verbunden werden.

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich. 

Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.

Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen - dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer -, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:

  • Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf),
  • Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung),
  • Thema,
  • Veranstalter und Leiter mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift).

Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.

Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.

 wenn

  • sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen,
  • sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und
  • zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte, u.v.m. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll.

Sie müssen eine Versammlung bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Versammlung stattfinden soll, anzeigen.

Eine solche Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Unter Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis zu verstehen, z.B. durch Ankündigung auf einer Homepage oder in einer Zeitung. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen. Bei einer Eilversammlung entsteht der Anlass für die Versammlung kurzfristig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei einer Spontanversammlung entfällt die Anzeigepflicht. Eine Spontanversammlung ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese ungeplant und ohne Veranstalter, aus einer Situation bzw. einem unmittelbarem Anlass heraus entsteht.

Anzeige für Versammlung Inhalt: Veranstalter, verantwortlicher Leiter, Tag, Zeit, Ort, Thema, erwartete Teilnehmerzahl, beabsichtigter Ablauf der Versammlung, mitgeführte Gegenstände zur Durchführung bzw. technische Hilfsmittel

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z. B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15,00 bis 200,00 Euro vorgesehen.

Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVersG08-13
Art. 113 Verfassung des Freistaates Bayern
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-113
Art. 8 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html

Verwaltungsgerichtliche Klage
ggf. Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Versammlung