''Ehelich'' geborene Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen.
Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt). In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).
Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses hat das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil zu übertragen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so erhält das Kind deren Namen zum Zeitpunkt der Geburt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.
Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach in ''Schmidt'' umgeändert werden).
Ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem Kind aus erster Ehe, das mit ihr bei dem neuen Ehegatten wohnt, den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten, wenn es bisher "Schmidt" hieß, bzw. den Namen "Maier-Huber" oder "Huber-Maier", wenn es bisher "Maier" hieß.). Selbstverständlich muss der neue Ehemann (''Stiefvater'') hiermit einverstanden sein. Auch die Einwilligung des Kindes ist erforderlich, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Notwendig ist aber auch die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führte. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an.
Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Seine Schranken findet dieser, wo eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht. Unzulässig sind etwa willkürliche, anstößige oder der Lächerlichkeit preisgebende Vornamen. Jedenfalls drei Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.
Lehnt der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht am Sitz des für den Bezirk des jeweiligen Standesamtes zuständigen Landgerichts anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.