Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
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Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.
Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
Große und kleine Witwenrente
Im Anschluss erhalten Sie die sogenannte große oder die kleine Witwen- oder Witwerrente.
Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihr Partner oder Ihre Partnerin wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab dem Jahr 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:
Allgemeine Voraussetzungen
Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. Sie können dann aber eine Abfindung als Starthilfe in einen neuen Lebensabschnitt beantragen.
Wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting), können Sie keine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn
Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie entweder
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn
In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie
Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Wenn Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch
eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie erhalten, wenn Sie
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
Persönlicher Antrag:
Schriftlicher Antrag:
Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene
Antragsfristen:
Hinweis: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin schon eine Rente erhalten hat, können Sie in den ersten 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss beantragen. Dazu wenden Sie sich mit der Sterbeurkunde an den Rentenservice der Deutschen Post und reichen später den formellen Rentenantrag nach. Auf der Sterbeurkunde müssen Sie als Hinterbliebener eingetragen sein.
Es fallen keine Kosten an.